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Satzung als pdf
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Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel
02.09.2005
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§1
Name und Sitz
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| (1) |
Der Verein führt den Namen
Technikmuseum Kassel mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das
Vereinsregister.
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| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in
Kassel. |
| (3) |
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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§2
Zweck
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| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff). Er ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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| (2) |
Ziel des Vereins ist es, in Kassel
- idealer weise im Kulturbahnhof - ein eigenständiges, der Öffentlichkeit
zugängliches Technikmuseum einzurichten und durch eine, möglichst
gemeinnützige, GmbH betreiben zu lassen.
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| (3) |
Der Verein verwirklicht das in Absatz (2) genannte Ziel insbesondere
| a) |
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durch das Erfassen und den
Aufbau von Sammlungen authentischer Exponate, sowie denkwürdiger
Objekte, Rekonstruktionen, Modelle und Bücher mit pädagogischem und
historischem Wert.
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| b) |
durch Sonder- und
Dauerausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge und
Veranstaltungen. |
| c) |
durch die Erforschung und
Präsentation von Pionierleistungen der Wissenschaft-, Technik- und
Industriegeschichte, sowie die Förderung historischer
Studien. |
| d) |
durch die Kooperation mit der
nordhessischen Wirtschaft und Wissenschaft, den Hochschulen, den
bestehenden Museen, Sammlungen und
Netzwerken. |
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§3
Mitgliedschaft, Eintritt
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| (1) |
Mitglieder können natürliche und
juristische Personen sein. Das Land Hessen, vertreten durch die
Ministerien für Wissenschaft und Kunst, für Verkehr und für Wirtschaft und
durch den Kasseler Regierungspräsidenten, die Stadt Kassel, vertreten
durch ein Mitglied des Magistrats, und der Landkreis Kassel, vertreten
durch ein Mitglied des Kreisausschusses, sollen Mitglieder
sein.
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| (2) |
Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet. |
| (3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
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§4
Ende der Mitgliedschaft
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| (1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich
erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
zugehen.
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| (2) |
Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder. |
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§5
Beiträge, Pflichten der Mitglieder
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| (1) |
Es sind Mitgliedsbeiträge zu
zahlen. |
| (2) |
Über Höhe und Fälligkeit der
Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden
durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert
werden kann.
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§6
Organe und Einrichtungen
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| (1) |
Organe des Vereins sind:
| a) |
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die
Mitgliederversammlung |
| b) |
der Vorstand |
| c) |
der wissenschaftliche
Beirat | |
| (2) |
Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen
werden.
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§7
Mitgliederversammlung
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| (1) |
Die innerhalb von maximal zwei
Jahren mindestens einmal zusammen tretende ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt u.a. über die Beiträge, die Entlastung
des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und über
Satzungsänderungen.
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| (2) |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
einzuberufen.
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| (3) |
Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
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| (4) |
Die Niederschrift über die
Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter
bzw. einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen.
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§8
Vorstand
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| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. In einer
Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, werden
Aufgabengebiete und Zuständigkeiten geregelt.
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| (2) |
Der Verein wird durch
den Vorsitzenden zusammen mit einem stellvertretenden Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
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| (3) |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus
dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren. |
| (4) |
Der Vorstand bleibt jedoch auch bei
Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. |
| (5) |
Der Vorstand führt die Geschäfte
ehrenamtlich; ggf. Auslagenersatz ist möglich. |
| (6) |
Der Vorstand kann sich im Falle der
Niederlegung des Amtes von maximal zwei seiner Mitglieder aus dem Kreis
der Vereinsmitglieder selbst ergänzen, ohne dass es einer Neuwahl bedarf.
Das ergänzend berufene Mitglied muss durch die nachfolgende
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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| (7) |
Der Vorstand beruft den wissenschaftlichen Beirat
| a) |
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auf die Dauer von drei Jahren, |
| b) |
eine Änderung der Bestellung
und der Funktion kann mehrheitlich
erfolgen. | |
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§9
Beirat
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| (1) |
Dem wissenschaftlichen Beirat
können bis zu 12 Persönlichkeiten angehören. |
| (2) |
Der Beirat hat beratende
Funktion. |
| (3) |
Der Vorstand kann den Beirat im Falle der Niederlegung des Amtes einzelner Beiratsmitglieder
ergänzen. Der Vorstand kann den Beirat im Falle der Niederlegung des Amtes einzelner
Beiratsmitglieder maximal fünf Mal jeweils ergänzen. |
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§10 Auflösung
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| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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| (2) |
Die Versammlung beschließt auch
über die Art der Liquidation. |
| (3) |
Das verbleibende Vermögen fällt an
die Industrie- und Handelskammer Kassel, sowie an die Universität Kassel
zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
der Pflege und Erforschung der Technik- und Industriegeschichte
Nordhessens zu verwenden haben.
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§11
Inkrafttreten der Satzung
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Vorstehende Satzung wurde von der
Gründungsversammlung am 12. September 2005 beschlossen. Sie tritt in
Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel
eingetragen ist.
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