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Satzung als pdf

Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel

02.09.2005

§1 Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen Technikmuseum Kassel mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Ziel des Vereins ist es, in Kassel - idealer weise im Kulturbahnhof - ein eigenständiges, der Öffentlichkeit zugängliches Technikmuseum einzurichten und durch eine, möglichst gemeinnützige, GmbH betreiben zu lassen.
(3)
Der Verein verwirklicht das in Absatz (2) genannte Ziel insbesondere
a)
durch das Erfassen und den Aufbau von Sammlungen authentischer Exponate, sowie denkwürdiger Objekte, Rekonstruktionen, Modelle und Bücher mit pädagogischem und historischem Wert.
b)
durch Sonder- und Dauerausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge und Veranstaltungen.
c)
durch die Erforschung und Präsentation von Pionierleistungen der Wissenschaft-, Technik- und Industriegeschichte, sowie die Förderung historischer Studien.
d)
durch die Kooperation mit der nordhessischen Wirtschaft und Wissenschaft, den Hochschulen, den bestehenden Museen, Sammlungen und Netzwerken.

§3 Mitgliedschaft, Eintritt

(1)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Das Land Hessen, vertreten durch die Ministerien für Wissenschaft und Kunst, für Verkehr und für Wirtschaft und durch den Kasseler Regierungspräsidenten, die Stadt Kassel, vertreten durch ein Mitglied des Magistrats, und der Landkreis Kassel, vertreten durch ein Mitglied des Kreisausschusses, sollen Mitglieder sein.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§4 Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
(2)
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§5 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1)
Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
(2)
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert werden kann.

§6 Organe und Einrichtungen

(1)
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der wissenschaftliche Beirat
(2)
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1)
Die innerhalb von maximal zwei Jahren mindestens einmal zusammen tretende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt u.a. über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4)
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter bzw. einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. In einer Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, werden Aufgabengebiete und Zuständigkeiten geregelt.
(2)
Der Verein wird durch den Vorsitzenden zusammen mit einem stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren.
(4)
Der Vorstand bleibt jedoch auch bei Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5)
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; ggf. Auslagenersatz ist möglich.
(6)
Der Vorstand kann sich im Falle der Niederlegung des Amtes von maximal zwei seiner Mitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst ergänzen, ohne dass es einer Neuwahl bedarf. Das ergänzend berufene Mitglied muss durch die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7)
Der Vorstand beruft den wissenschaftlichen Beirat
a)
auf die Dauer von drei Jahren,
b)
eine Änderung der Bestellung und der Funktion kann mehrheitlich erfolgen.

§9 Beirat

(1)
Dem wissenschaftlichen Beirat können bis zu 12 Persönlichkeiten angehören.
(2)
Der Beirat hat beratende Funktion.
(3)
Der Vorstand kann den Beirat im Falle der Niederlegung des Amtes einzelner Beiratsmitglieder ergänzen. Der Vorstand kann den Beirat im Falle der Niederlegung des Amtes einzelner Beiratsmitglieder maximal fünf Mal jeweils ergänzen.

§10 Auflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(3)
Das verbleibende Vermögen fällt an die Industrie- und Handelskammer Kassel, sowie an die Universität Kassel zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Pflege und Erforschung der Technik- und Industriegeschichte Nordhessens zu verwenden haben.

§11 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12. September 2005 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen ist.

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